MDM GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der MDM GmbH
Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der MDM GmbH gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Die MDM GmbH erbringt insbesondere Dienstleistungen in den Bereichen Medientechnik, Veranstaltungstechnik, Regie- und Kameratechnik, Liveproduktion, Postproduktion, technische Projektleitung, Techniklogistik, Lager- und Handlingdienstleistungen sowie die Bereitstellung von technischem Personal und die Vermietung bzw. Überlassung von technischem Equipment.

(3) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, soweit sie wirksam in die jeweilige Geschäftsbeziehung einbezogen wurden.

(4) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die MDM GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Regelungen in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rahmenverträgen, haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote der MDM GmbH sind, sofern im jeweiligen Angebot nichts anderes angegeben ist, freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung der MDM GmbH, durch beiderseitige Vertragsunterzeichnung oder durch Beginn der vereinbarten Leistungserbringung zustande.

(3) Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.

(4) Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung zwischen Auftraggeber und MDM GmbH und können zu einer entsprechenden Anpassung der Vergütung führen.

§ 3 Leistungserbringung und Einsatz von Subunternehmern

(1) Die MDM GmbH erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang.

(2) Die MDM GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen geeignete Mitarbeiter, freie Auftragnehmer, Einzelunternehmen oder andere Subunternehmer einzusetzen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz bestimmter Personen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Die MDM GmbH bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen verantwortlich.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt der MDM GmbH rechtzeitig alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Genehmigungen und sonstigen Voraussetzungen zur Verfügung.

(2) Soweit für die Leistungserbringung erforderlich, sorgt der Auftraggeber insbesondere für geeignete Veranstaltungs- und Arbeitsflächen, Stromversorgung, Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten sowie erforderliche Sicherheitsmaßnahmen.

(3) Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die dadurch entstehen, dass erforderliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht werden, gehen nicht zulasten der MDM GmbH. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden.

§ 5 Zusätzliche Leistungen und Mehraufwand

(1) Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers zusätzlich erbracht werden oder über den im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich berechnet.

(2) Für zusätzlichen zeitlichen Aufwand wird je angefangener Stunde 1/10 des für die jeweilige Leistung bzw. das eingesetzte Personal zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Tagessatzes berechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(3) Dies gilt insbesondere für zusätzliche Einsatzzeiten, Verlängerungen von Veranstaltungen, zusätzliche Auf- oder Abbauzeiten sowie vom Auftraggeber veranlasste Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs.

(4) Zusätzlich erforderliche Fremd-, Reise-, Übernachtungs-, Transport- und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet, soweit diese nicht bereits Bestandteil des vereinbarten Auftragsumfangs sind.

§ 6 Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten

(1) Sofern aufgrund besonderer fachlicher Anforderungen, eines sehr frühen Veranstaltungs- oder Einsatzbeginns, eines späten Veranstaltungs- oder Einsatzendes oder zur Sicherstellung der erforderlichen personellen Verfügbarkeit der Einsatz von überregionalem Personal erforderlich ist, werden die hierdurch entstehenden Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten zusätzlich zum vereinbarten Auftragswert berechnet, sofern diese nicht bereits ausdrücklich im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind.

(2) Hotelübernachtungen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Maßgeblich sind die tatsächlich entstandenen Kosten einer angemessenen und dem jeweiligen Einsatz entsprechenden Unterbringung.

(3) Für Verpflegungsmehraufwand werden bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 14,00 € pro Tag und bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 28,00 € pro Tag berechnet. Die Berechnung entfällt, sofern dem eingesetzten Personal durch den Auftraggeber eine angemessene Crew-Verpflegung (Crew-Catering) zur Verfügung gestellt wird.

(4) Für An- und Abfahrten mit Kraftfahrzeugen werden 0,30 € je gefahrenem Kilometer berechnet, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(5) Notwendige Park-, Maut-, Fähr-, Bahn-, Flug-, Taxi- oder vergleichbare unmittelbar einsatzbedingte Reise- und Nebenkosten werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich berechnet.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche vereinbarten Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sofern keine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, sind Rechnungen der MDM GmbH sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages auf dem von der MDM GmbH angegebenen Konto.

(4) Im Falle des Zahlungsverzugs ist die MDM GmbH berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie weitere gesetzlich zulässige Verzugsschäden und Kosten geltend zu machen.

(5) Bei größeren oder längerfristigen Aufträgen ist die MDM GmbH berechtigt, Abschlags- oder Teilrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu stellen, soweit dies vereinbart wurde oder gesetzlich zulässig ist.

§ 8 Stornierung durch den Auftraggeber

(1) Eine Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber bedarf mindestens der Textform.

(2) Im Falle einer Stornierung werden folgende pauschalierte Ausfallkosten auf Grundlage des vereinbarten Auftragswertes berechnet:

bis einschließlich 8 Kalendertage vor Veranstaltungs- bzw. Leistungsbeginn: kostenfrei
7 bis 2 Kalendertage vor Veranstaltungs- bzw. Leistungsbeginn: 75 % des vereinbarten Auftragswertes
ab 1 Kalendertag vor Veranstaltungs- bzw. Leistungsbeginn sowie bei Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Leistung: 100 % des vereinbarten Auftragswertes

(3) Bereits entstandene Fremd-, Reise-, Übernachtungs-, Transport- oder sonstige auftragsbezogene Kosten werden zusätzlich berechnet, soweit diese von der MDM GmbH nicht mehr kostenfrei storniert oder vermieden werden können.

(4) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der MDM GmbH kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Der MDM GmbH bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 9 Terminverschiebungen

(1) Eine vom Auftraggeber gewünschte Terminverschiebung bedarf der Zustimmung der MDM GmbH.

(2) Die MDM GmbH wird sich bemühen, einen Ersatztermin zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Verfügbarkeit zu einem bestimmten Ersatztermin besteht jedoch nicht.

(3) Durch die Terminverschiebung entstehende zusätzliche oder nicht mehr stornierbare Kosten, insbesondere für bereits gebuchtes Personal, Subunternehmer, Technik, Transport, Reisen oder Übernachtungen, trägt der Auftraggeber.

(4) Ist eine Durchführung zum gewünschten Ersatztermin nicht möglich, gelten die Regelungen über die Stornierung entsprechend.

§ 10 Vermietung und Überlassung von technischem Equipment

(1) Bei der Vermietung oder sonstigen Überlassung von technischem Equipment verpflichtet sich der Auftraggeber, die überlassenen Gegenstände ausschließlich bestimmungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt zu verwenden.

(2) Der Auftraggeber hat das Equipment bei Übernahme auf erkennbare Schäden und Vollständigkeit zu überprüfen und erkennbare Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Eine Weitergabe oder Untervermietung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung der MDM GmbH nicht zulässig.

(4) Der Auftraggeber hat das Equipment vor Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Feuchtigkeit, Witterungseinflüssen und unbefugtem Zugriff angemessen zu schützen.

(5) Schäden, Funktionsstörungen, Verlust oder Diebstahl sind der MDM GmbH unverzüglich mitzuteilen. Bei Diebstahl ist zusätzlich unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten.

(6) Das Equipment ist zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig und in einem ordnungsgemäßen, dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zurückzugeben.

(7) Bei verspäteter Rückgabe ist die MDM GmbH berechtigt, die hierdurch entstehenden zusätzlichen Miet- und sonstigen nachweisbaren Kosten in Rechnung zu stellen.

(8) Für Beschädigungen oder Verluste haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er diese zu vertreten hat.

§ 11 Technische Voraussetzungen und Fremdtechnik

(1) Werden Leistungen der MDM GmbH unter Verwendung von Technik, Infrastruktur, Software, Netzwerken oder sonstigen Einrichtungen des Auftraggebers oder Dritter erbracht, übernimmt die MDM GmbH keine Verantwortung für deren Funktionsfähigkeit, soweit die Ursache einer Störung nicht von der MDM GmbH zu vertreten ist.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung erforderlichen technischen Voraussetzungen rechtzeitig bereitzustellen.

(3) Zusätzlicher Aufwand aufgrund ungeeigneter, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig bereitgestellter Fremdtechnik kann entsprechend § 5 dieser AGB zusätzlich berechnet werden.

§ 12 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Soweit im Rahmen eines Auftrags urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützte Arbeitsergebnisse durch die MDM GmbH erstellt werden, verbleiben die Urheberrechte bei dem jeweiligen Urheber.

(2) Der Auftraggeber erhält die für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte, soweit im Angebot oder Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(3) Eine darüber hinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Weitergabe oder Verwertung bedarf einer gesonderten Vereinbarung, soweit hierfür entsprechende Rechte erforderlich sind.

(4) Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte, Musik, Bilder, Videos, Grafiken, Marken oder sonstige Materialien dürfen von der MDM GmbH zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden. Der Auftraggeber versichert, über die hierfür erforderlichen Rechte zu verfügen.

§ 13 Leistungsstörungen und höhere Gewalt

(1) Die MDM GmbH haftet nicht für Verzögerungen oder die Unmöglichkeit der Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen.

(2) Hierzu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Ausfall wesentlicher Infrastruktur, erhebliche Verkehrsstörungen, Streiks, Energie- oder Kommunikationsausfälle sowie vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse gehören.

(3) Die Parteien werden sich in einem solchen Fall bemühen, eine angemessene Lösung, insbesondere einen Ersatztermin oder eine Anpassung des Leistungsumfangs, zu vereinbaren.

(4) Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sowie nicht mehr vermeidbare Fremd- und Nebenkosten bleiben vergütungspflichtig, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 14 Haftung

(1) Die MDM GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die MDM GmbH nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung der MDM GmbH für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und von der MDM GmbH eingesetzten Subunternehmer.

(6) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 15 Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche geschäftliche oder technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und Dritten nur zugänglich zu machen, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die MDM GmbH ist berechtigt, erforderliche Informationen an zur Vertragserfüllung eingesetzte Mitarbeiter und Subunternehmer weiterzugeben, soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen der MDM GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz der MDM GmbH. Die MDM GmbH bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen der MDM GmbH und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.